Elternunterhalt und Schenkungen

Was passiert, wenn ein Elternteil sein Vermögen bereits zu Lebzeiten seinen Kindern geschenkt hat und später die Einkünfte nicht mehr zur Deckung des Bedarfs ausreichen?

Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dies ist der Fall, wenn er seinen Bedarf weder aus seinem Einkommen noch aus der Verwertung von Vermögen decken kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH gehört zum Vermögen, das vor Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vom Unterhaltsberechtigten verwertet werden muss, auch der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB.

Der Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn

  • der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • zurzeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Schenkung 10 Jahre verstricken sind,
  • der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben.