Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei Kontaktabbruch zum unterhaltspflichtigen Kind
Nach § 1611 BGB ist für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erforderlich, dass sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.