WER SOLL FÜR SIE ENTSCHEI­DUNGEN TREFFEN?

Die Vorsorgevollmacht gehört zu einem selbstbestimmten Leben. Auch Ihnen kann es passieren, dass Sie die Dinge nicht mehr selbst erledigen können oder wollen, sei es aufgrund des Alters oder von Krankheiten. Auch Sie können eines Tages auf die Hilfe anderer angewiesen sein.

Wenn Sie in diesem Fall keinen Bevollmächtigten haben, wird Ihnen vom Gericht ein Betreuer zugewiesen. Viele Menschen haben Vorbehalte gegenüber gesetzlichen Betreuern, denn oft ist der Betreuer ein Fremder. Manche Betreuer sind auch für viele Personen zuständig und haben nicht so viel Zeit für jeden Einzelnen.

Wenn Sie für den Ernstfall keinen fremden gesetzlichen Betreuer wünschen und eine Person kennen, die Sie bevollmächtigen wollen, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen.

VORSORGE­VOLLMACHT

In einer Vorsorgevollmacht legen allein Sie fest, wer Sie im Notfall vertreten darf.

Was viele nicht wissen: Selbst der Ehepartner und die eigenen Kinder dürfen Sie ohne eine Vollmacht nicht vertreten. Ein gesetzliches Vertretungsrecht gibt es nicht.

Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht individuell verfasst wird. Sie muss auf die persönliche Situation und die Wünsche des Vollmachtgebers zugeschnitten sein. Muster und Formulare können dabei lediglich als erste Hinweise dienen, um zu erkennen, was geregelt werden kann. Sie sollten sich nicht auf fertige Formulare aus dem Internet verlassen diese können im Zweifelsfall sogar juristisch unwirksam sein.

Welche Aufgaben der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber erfüllen darf, bestimmt allein der Vollmachtgeber. Üblich sind Vorsorgevollmachten in denen Fragen der medizinischen Behandlung und der Pflege geklärt werden. Der Bevollmächtigte darf also mit den behandelnden Ärzten sprechen und diesen auch Anweisungen im Sinne des Vollmachtgebers geben.

Wenn zusätzlich eine Patientenverfügung verfasst worden ist, muss sich der Bevollmächtigte an die Verfügungen der Patientenverfügung halten und die darin enthaltenen Bestimmungen gegenüber den Ärzten durchsetzen.

Auch die Verwaltung des Bankkontos, vorhandener Immobilien und des sonstigen Vermögens kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Die Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird eine auf mündlich erteilte Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr selten akzeptiert, weshalb die Schriftform empfohlen wird. In einigen Fällen ist sogar die notarielle Beurkundung erforderlich, wie z. B. bei Erwerb oder Veräußerung von Immobilien.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.

Der Bevollmächtigte sollte natürlich Willens und auch tatsächlich in der Lage sein, seine Aufgaben zu erfüllen. Manchmal sind die eigenen Kinder daher nicht unbedingt die erste Wahl, wenn sie zum Beispiel in einer anderen Stadt oder gar in einem anderen Land leben oder mit dieser Aufgabe überfordert wären.

Den Ehepartner zu bevollmächtigen, ist grundsätzlich gut. Bedenken Sie aber, dass auch der Ehegatte dazu vielleicht einmal nicht mehr in der Lage sein könnte.

Der Bevollmächtigte sollte Ihr ganzes Vertrauen genießen. Mit einer Vorsorgevollmacht werden dem Bevollmächtigten Aufgaben übertragen, die sehr weitgehend und folgenreich sein können. Damit diese Aufgaben auch wirklich in Ihrem Sinne erledigt werden, muss die Vorsorgevollmacht eindeutig und juristisch wirksam sein. Dafür ist eine persönliche Beratung durch eine qualifizierte Person sehr zu empfehlen.

VorsorgeAnwalt e.V.

Sie leben alleine und haben keine Kinder, Verwandten oder Freunde, die Ihnen im Notfall zur Seite stehen und für Sie alle wichtigen Entscheidungen treffen können? In dieser Situation befinden sich heute mehr Menschen denn je. Denn immer mehr Menschen leben im Alter allein.

Der VorsorgeAnwalt e.V. ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Rechtsanwälten für Vorsorgerecht. Ziel dieses Berufsverbands ist es, für mehr Rechtssicherheit im Alter und bei Krankheit zu sorgen.

Auf Ihren Wunsch übernimmt ein Vorsorgeanwalt für Sie auch die Rolle Ihrer Vertrauensperson im Notfall.

Als Mitglied im VorsorgeAnwalt e.V. biete ich Ihnen bei Fragen zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung eine zuverlässige Rechtsberatung und kompetenten Rechtsbeistand. Dies gilt für die ganz „normale“ Gestaltung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, für die Übernahme einer Bevollmächtigung sowie für die Lösung von Konflikten.

Nähere Informationen erhalten Sie unter: www.vorsorgevollmacht-anwalt.de

Daneben kann die Unterhaltsverpflichtung vollständig entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Kindes grob unbillig wäre, § 1611 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Der Kontaktabbruch zu einem Kind oder die Enterbung zählen nicht zu diesen schweren Verfehlungen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 607/12).

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Erklärvideo zur Bevollmächtigung: Ihr Vorsorgeanwalt übernimmt Verantwortung
Erklärvideo zur Vorsorgevollmacht: Deshalb frühzeitig vorsorgen!

Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht

Nicht selten kommt es zum Missbrauch der Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte nutzt oft das Vertrauensverhältnis zum Vollmachtgeber aus und setzt die Vorsorgevollmacht falsch ein. Insbesondere nach dem Tod des Vollmachtgebers wird die Vorsorgevollmacht absprachewidrig und zum Nachteil der Erben benutzt, z. B. durch Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen.

Die Häufigkeit des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht hängt vor allem damit zusammen, dass der Bevollmächtigte im Gegensatz zum Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle untersteht.

Der Missbrauch einer Vorsorgevollmacht kann aber verhindert oder zumindest eingeschränkt werden:

  1. Auswahl des Bevollmächtigten: Bei der bevollmächtigten Person sollte es sich in jedem Fall um eine Person handeln, zu der ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
  2. Notarielle Beurkundung: Die Vorsorgevollmacht sollte notariell beurkundet werden. Mit der Beurkundung stellt der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Abfassung der Vorsorgevollmacht fest und klärt den Verfasser über die Tragweite seiner Vollmachterklärung auf.
  3. Kontrollbevollmächtigter: Zur Kontrolle des Bevollmächtigen kann ein weiterer Bevollmächtigter bestimmt werden.
  4. Zusätzlich könnte ein zweiter Bevollmächtigter mehr Sicherheit geben. Hierbei werden zwei Personen bevollmächtigt, die entweder nur gemeinsam auftreten dürfen oder jeweils eine Einzelvertretungsberechtigung besitzen. Diese zweite Person kann den ersten Bevollmächtigten bei Abwesenheit vertreten, Kontobewegungen verfolgen und den ersten Bevollmächtigten generell mit Rat und Tat unterstützen.
  5. Kontrollbetreuer: Auch wenn ein Angehöriger bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und sie irgendeinen Zweifel an Redlichkeit oder Kompetenz des Bevollmächtigten haben, sollten Sie sich juristisch unterstützen lassen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann zum Beispiel eine Kontrollbetreuung beim Gericht beantragen.

Die Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Betreuungsgerichte holen dort vor der Betreuungsanordnung Auskunft über die hinterlegten Vorsorgevollmachten ein. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Vollmachtgebers, den Umfang der Vollmacht und die Daten der Vertrauensperson. Die Vollmachtsurkunde selbst bleibt im Besitz der Vertrauensperson.

Vorsorgeanwälte sind Rechtsanwälte die auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht und eines entsprechenden Vertrages Bevollmächtigung zu Vorsorgezwecken übernehmen. Ein Vorsorgeanwalt berät seine Mandanten zudem über Vorsorgeregelungen wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und gestaltet diese.

Der eingetragene Verein „VorsorgeAnwalt e.V.“ hat Mitglieder in allen Teilen Deutschlands. Er wählt seine Mitglieder sehr sorgfältig aus. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Sie überall in Deutschland die gleiche, qualitativ hochwertige Hilfe von Ihrem VorsorgeAnwalt erhalten.

Sie können sich dort durch bis zu zwei Vorsorgeanwälte vertreten lassen. Solange der Vollmachtgeber selbst kontrollieren kann, was der Vorsorgeanwalt tut, wird der zweite Vorsorgeanwalt nicht tätig.

Der zweite Rechtsanwalt wird nur dann tätig, wenn der Vollmachtgeber den ersten Bevollmächtigten nicht mehr unterstützen und kontrollieren kann. Der zweite Rechtsanwalt überwacht dann, was der erste Rechtsanwalt tut insbesondere überprüft er ihre Einnahmen und Ausgaben. So muss niemand Misstrauen gegenüber dem ersten Rechtsanwalt haben

Oder

Sie bestimmen einen privaten Bevollmächtigten der von einem Vorsorgeanwalt unterstützt werden soll.