PLÖTZLICH UND UNERWARTET…

Jedes Jahr werden viele Milliarden Euro vererbt. Viel zu oft gelangen hierbei Personen oder der Staat zur Erbfolge, denen das Vermögen nach dem Willen des Erblassers gerade nicht zukommen sollte. Um dies zu vermeiden, ist rechtzeitiger fachlicher Rat, genaue Planung und rechtlich eindeutige Gestaltung erforderlich.

Meine Kanzlei ist eine auf das Familien- und Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Nur mit dem erforderlichen Spezialwissen kann für die geplante Vermögensnachfolge die richtige und tragfähige Lösung gefunden werden. Nach dem Erbfall müssen die Erb- und sonstigen Ansprüche erkannt, berechnet und durchgesetzt werden. Fristen zur Ausschlagung, zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft oder zur Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs können leicht übersehen werden. In diesem Fall können die Ansprüche endgültig verloren gehen. Ebenso werden erbschaftssteuerliche Regelungen oft übersehen, was beispielsweise bei der bedenkenlosen Errichtung eines Testamentes zu fatalen Ergebnissen führen kann. Nur wer hiervon rechtzeitig Kenntnis hat, kann spätere finanzielle Verluste durch vermeidbare Prozesskosten, vermeidbare Steuern oder vermeidbaren Verlust von berechtigten Ansprüchen abwenden.

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NACHFOLGE­PLANUNG

Frühzeitige Nachfolgeplanung verhindert Streitfälle. Ein ausgewogener rechtlich klar formulierter und sinnvoll gestalteter letzter Wille hilft, teure Rechtsstreite zu vermeiden und den Familienfrieden zu erhalten.

Ich berate Sie in allen Fragen Ihres Testamentes und helfe Ihnen, Ihren „Letzten Willen“ zu finden und sodann rechtlich fundiert und eindeutig umzusetzen.

Erbauseinandersetzungen werden oft mit großer Verbissenheit geführt und enden auch nach einem gerichtlichen Streit oft leider nicht im Frieden.

Ich werde Ihnen zeigen, wie Sie unnötigen Streit unter Ihren Erben vermeiden können.

PFLICHTTEILS­ANSPRÜCHE

Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und unter Umständen Eltern haben ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Wenn sie nicht Erbe geworden sind, steht ihnen ein Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deshalb kommt es für die Berechnung des Pflichtteils auf die familiäre Situation an, also darauf, in welchem Güterstand der Erblasser lebte und wie viele sonstige Personen erbberechtigt sind.

Für die Berechnung des Pflichtteils muss der Wert des Nachlasses bekannt sein. Häufig haben aber gerade diejenigen, die einen Pflichtteil geltend machen möchten, keinerlei Kenntnisse über diesen Wert. Aus diesem Grund gewährt ihnen das Gesetz ein umfassendes Auskunftsrecht, welches gegenüber den Erben geltend gemacht werden kann.

Neben diesem Auskunftsrecht steht den Pflichtteilsberechtigten auch der sogenannte Wertermittlungsanspruch zu. Pflichtteilsberechtigte können also verlangen, dass ihnen auch der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände mitgeteilt wird und haben dabei sogar den Anspruch, dass die Erben auf Kosten des Nachlasses ein Sachverständigengutachten einholen.

Pflichtteilsansprüche spielen aber nicht nur dann eine Rolle, wenn man vollständig enterbt ist, sondern können auch zum Tragen kommen, wenn man zwar testamentarisch vom Erblasser bedacht wurde, aber die einem nach diesem Testament zugedachten Ansprüche geringer sind, als diejenigen, die einem in Form des Pflichtteils zustehen würden. In diesen Fällen sieht das Gesetz einen sogenannten Zusatzpflichtteil vor. Dazu ist zunächst auch hier der Pflichtteil zu berechnen, um diesen Wert dann mit dem Wert dessen zu vergleichen, was einem testamentarisch zugedacht wurde.

Auch steht den Pflichtteilsberechtigten unter Umständen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Hat der Erblasser innerhalb seiner letzten 10 Lebensjahre Vermögen verschenkt, ist dieses Vermögen in bestimmten Anteilen dem tatsächlichen Nachlasswert zum Todeszeitpunkt hinzuzurechnen. Der sich ergebende Wert wird fiktiver Nachlass genannt. Dem Pflichtteilsberechtigten steht auch an dem aufgrund der Schenkungen tatsächlich nicht vorhandenen Nachlass ein Anteil in Höhe der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote zu.

Ich stehe Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und der Entwicklung von Pflichtteilsvermeidungsstrategien mit meinen fundierten Spezialkenntnissen rechtlich zur Seite.

ERBAUSEINAN­DERSETZUNG

Hat der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, so entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Diese ist nach dem Gesetz von vorneherein auf ihre Aufhebung ausgerichtet. Jeder Miterbe kann deshalb grundsätzlich jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist das Schwierigste, was die tägliche erbrechtliche Praxis zu bieten hat. Unterschiedliche Interessen, Emotionen, Unvernunft, „taktisches Aussitzen“, unbekannte Erben, eine unübersichtliche Größe der Erbengemeinschaft oder unaufgeklärte Nachlassbestände können zu langwierigen und äußerst kostspieligen „Zwangsgemeinschaften“ führen – sogar bis hin zur faktischen „Nicht – Auseinandersetzbarkeit“ der Erbengemeinschaft.

Häufige Fragen zum Erbrecht

Vererben kann man nur einmal – schenken öfter. Durch Schenkungen können Sie alle zehn Jahre die Steuerfreibeträge nutzen, die auch beim Vererben angesetzt werden. Bedenken Sie aber: Verschenktes ist weg. Ein Testament können Sie zu Lebzeiten jederzeit ändern.

Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die regelt je nach Verwandtschaftsgrad, wer wie viel bekommt. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner steht vor allen Verwandten an erster Stelle.

Das Berliner Testament wird auch Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament genannt. Die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner machen sich gegenseitig zu Alleinerben. Die Kinder werden in diesem Fall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erben erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden. Das soll dem Ehepartner Sicherheit geben. Nachteil: Nach dem Tod eines Ehepartners ist das Testament grundsätzlich nicht mehr änderbar

Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gilt der hohe Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind, müssen erst ab einem Betrag von 400.000 Euro Steuern zahlen. Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkel können Sie mit bis zu 200.000 Euro bedenken. Danach wird es teuer: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen schon ab einem Betrag von 20.000 Euro Steuern. Die Vererbung einer Immobilie kann steuerfrei sein. Bedingung dafür unter anderem: Der Erbe muss zehn Jahre selbst darin wohnen. Unternehmen können steuerfrei an die Erben übergehen, wenn diese in den nächsten Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen und den Betrieb aufrechterhalten.

Nachlassverbindlichkeiten sind die Forderungen, die an die Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall gerichtet werden. Das können noch offene Schulden des Verstorbenen sein oder die Ansprüche der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigten. Aber auch die mit dem Todesfall selbst verbundenen Kosten wie Beerdigungs- und Notarkosten sind Nachlassverbindlichkeiten.

Vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (vgl. § 2059 BGB). Nach der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe unter bestimmten Umständen nur noch entsprechend seinem Erbteil (vgl. § 2060 BGB).

Ein Erbe kann man ausschlagen. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlässt. Sie müssen die Ausschlagung rechtzeitig, nämlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklären.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, muss das beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder Sie gehen zum Notar. Wenn Sie ein Erbe annehmen, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die bestehenden Schulden. Die Annahme der Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln, zum Beispiel durch das Ausräumen der Wohnung des Verstorbenen erfolgen.

Erbauseinandersetzung bedeutet, dass die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss wird entsprechend der nach dem Testament oder der gesetzlichen Erbfolge bestimmten Erbquoten unter den Erben verteilt (vgl. § 2047 BGB). Eventuelle Ausgleichspflichten der Erben sind dabei zu berücksichtigen.

Der vorsorgende Erblasser wird im Testament bestimmen, wer welchen Gegenstand erhalten soll (sog. Teilungsanordnung). Von dem Wunsch des Erblassers können die Erben nur abweichen, wenn sie dies übereinstimmend beschließen. Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung getroffen, müssen sich die Beteiligten über die Verteilung des Nachlasses im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages einigen.

Ein Auseinandersetzungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, es sei denn, die Form für die Übertragung des Vermögensgegenstands ergibt sich aus besonderen Gesetzen. So bedarf nach § 313 BGB ein Grundstücksgeschäft der notariellen Beurkundung. Formpflichtig ist auch der Vertrag über die Übertragung von GmbH-Anteilen (vgl. § 15 GmbH-Gesetz).

Jeder Erbe kann beim Nachlassgericht Vermittlung bei der Verteilung beantragen. Allerdings genügt der Widerspruch eines Erben, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen.

Ja. Allerdings muss eine sog. Erbteilungsklage auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sein. Daher muss zunächst ein Auseinandersetzungsvertrag erstellt werden.

Die Erben können zunächst nur einen Teil des Nachlasses aufteilen und einen Teil ausklammern.

Befindet sich im Nachlass ein Grundstück und will keiner der Erben die Immobilie gegen Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs übernehmen, kann jeder Erbe die Teilungsversteigerung beantragen. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind nicht nur dritte Personen, sondern auch die Erben selbst berechtigt.