HONORAR

Die anwaltliche Vergütung wird grundsätzlich auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nebst dazugehörigem Vergütungsverzeichnis berechnet.

In der Regel steht der gesetzliche Verfahrenswert bei Übernahme des Mandats fest. Damit bin ich in der Lage, Ihnen auf der einen Seite eine hochqualifizierte Leistung anzubieten und Sie auf der anderen Seite von Anbeginn transparent und offen über die voraussichtlich entstehenden Kosten in Kenntnis zu setzen.

Nur in den Fällen, in denen von vornherein ersichtlich ist, dass die gesetzliche Vergütung den entstehenden Aufwand voraussichtlich nicht decken wird, werde ich Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen und diese gemeinsam mit Ihnen besprechen.

Im Folgenden gebe ich Ihnen zur Orientierung einige Kostenbeispiele über die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Ehescheidungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft (ohne Folgesachen, I. Instanz):

Gebührenwert*

 

Anwaltshonorar**

(Nr. 3100, 3104 VV RVG)

Gerichtskosten

(§ 28 FamGKG)

3.000,00 € 502,50 € 216,00 €
6.000,00 € 885,00 € 330,00 €
8.000,00 € 1.140,00 € 406,00 €
10.000,00 € 1.395,00 € 482,00 €
13.000,00 € 1.510,00 € 534,00 €
19.000,00 € 1.740,00 € 638,00 €
25.000,00 € 1.970,00 € 742,00 €
35.000,00 € 2.345,00 € 882,00 €
45.000,00 € 2.720,00 € 1.022,00 €

 

* 3faches Nettoeinkommen beider Ehepartner/ Lebenspartner

** für eine beauftragte Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (19%)