SORGERECHT

Oftmals fällt es schwer, das Wohl der Kinder aufgrund der eigenen Betroffenheit über die Trennung nicht aus den Augen zu verlieren. Ich kann Ihnen helfen, denn als Außenstehende bin ich in der Lage, mögliche Konflikte sachlich zu bewerten. Dabei habe ich neben dem Wohl Ihres bzw. Ihrer Kinder vor allem die Durchsetzung Ihrer Interessen im Blick. Ich zeige Ihnen schnelle und effiziente Handlungsmöglichkeiten auf, so dass langwierige Belastungen für Ihre Kinder vermieden werden können.

Wer trifft die Entscheidungen zum Wohl der Kinder?

Kindergarten- oder Schulwahl, gesundheitliche Maßnahmen, Konfession, Kontoeröffnung: Wissen Sie eigentlich, was sich alles hinter dem Begriff der elterlichen Sorge verbirgt?

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  1. Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  2. Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Wer übt die elterliche Sorge aus?

Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung).

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z.B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen.

Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft).

Können Sie mit dem anderen Elternteil keine Einigung erzielen und wollen einzelne Entscheidungen gerichtlich klären lassen oder das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind beantragen, so helfe ich Ihnen gern. Gerade im Letzteren Fall kommt es besonders auf eine gut belegte und rechtlich fundierte Begründung an. Denn der gesetzliche Normalfall sieht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile vor. Als Fachanwältin für Familiengericht verfüge ich über die nötige Erfahrung und weiß, wie Ihre Erfolgsaussichten zu beurteilen sind.

Darüber hinaus sollten Sie bedenken: in der Regel liegt es im Interesse Ihres Kindes, dass Sie trotz aller bestehenden Schwierigkeiten einvernehmliche Regelungen als Eltern finden. Die Verantwortung auf ein Gericht zu delegieren, ist die schlechtere Lösung. Die Beteiligung von Familienanwälten am runden Tisch kann Ihnen in vielen Fällen helfen, die Gespräche zu versachlichen und gemeinsam eine gütliche Einigung zu arbeiten.

Lässt sich auch für den schlimmsten Fall vorsorgen?

Wie schnell kann man schwer krank werden und in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sein. Oder es kommt noch schlimmer… . Frühzeitig können Sie deshalb zum Beispiel auch festlegen,

  • wer sich um Ihr Kind kümmern soll, falls Ihnen etwas zustößt,
  • dass nicht Ihr geschiedener Ehepartner das Erbe verwaltet, welches Sie Ihren Kindern zugewandt haben.

Bei Fragen hierzu berate ich Sie gerne. Wir finden gemeinsam die für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder beste Lösung.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.