UNTERHALT FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER

Der Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder entsteht, sobald die Eltern getrennt leben. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt Unterhalt durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt in Geld zu leisten. Die Zahlungen müssen an den Elternteil erbracht werden, in dessen Haushalt die Kinder leben. Die Höhe des zahlbaren Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der zu zahlende Unterhalt.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss jedoch nicht sein gesamtes Einkommen für die Unterhaltszahlungen einsetzen, nach der Düsseldorfer Tabelle steht ihm ein sogenannter „Selbstbehalt“ je nach Einkommen zu. Der „notwendige“ Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880,00 € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080,00 € (Stand 2019).

Sehr häufig stellt sich die Frage, wer nach der Trennung das Kindergeld erhält. Berechtigt zum Bezug des Kindergeldes ist der Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben. Bei dem anderen Elternteil erfolgt eine Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes über den sogenannten zahlbaren Unterhalt — also den Betrag, den der Zahlungspflichtige monatlich an den Unterhaltsberechtigen überweisen muss. Die hälftige Kindergeldanrechnung verringert also den zahlbaren Kindesunterhalt.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Das volljährige Kind muss jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Mag der betreuende Elternteil das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen – das Konto bleibt leer, wenn das Kind und der andere Elternteil eine andere Zahlungsweise vereinbaren, z.B. auf das Konto des Kindes.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.