WECHSELMODELL

Das Wechselmodell als neue Form der Betreuungsregelung ist Folge des Wandels der klassischen Rollenverteilung. Vor allem Väterverbände haben sich in der Vergangenheit dafür starkgemacht. Mit erstaunlicher Geschwindigkeit sind die Ansichten insbesondere in den letzten Jahren umgeschlagen. Heute ist es etwas Selbstverständliches, mit Scheidungsmandanten, die Kinder haben, über dieses Modell zu sprechen.

Auch wenn letztlich nur 5 % aller Eltern in Deutschland das paritätische Wechselmodell tatsächlich praktizieren, beschäftigt die Diskussion über das Wechselmodell mit seinen verschiedenen Auswirkungen die familienrechtliche Praxis deutlich häufiger.

Mit dem sogenannten Wechselmodell ist eine Form der Kinderbetreuung gemeint, bei der die Eltern zwar getrennt leben, sich aber die Kinderbetreuungsleistung im Wechsel teilen. Im Gegensatz zum Residenzmodell, gibt es beim Wechselmodell nicht einen Betreuungselternteil und einen Besuchs- oder Umgangselternteil, vielmehr wechseln sich beide Eltern in der Kindesbetreuung periodisch ab, nach Tagen, Wochen oder Monaten.

Die Rechtsprechung geht nur dann von einem echten paritätischen Wechselmodell bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen der Eltern aus. Hierzu müssen die Elternteile nicht nur annähernd zeitlich gleiche Anteile an der Betreuung haben, sondern es muss auch die Verantwortung in den sonstigen Belangen der Kinderbetreuung gleichermaßen bei beiden Eltern liegen.

Relevant ist, ob beide Elternteile sich gleichwertig um die Belange des Kindes kümmern – speziell schulische, medizinische, sportliche und freizeitgestalterische Fragen und deren Organisation. Von Bedeutung sind hier wichtige organisatorische Aufgaben der Kindesbetreuung, wie die Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien sowie die Regelung der Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten wie Sport- oder Musikunterricht. Auch die Bereitschaft zur kurzfristigen Übernahme der Betreuung des Kindes im Krankheitsfall oder die Übernahme der Betreuung bei Betreuungsausfall des einen Elternteils durch den anderen Elternteil spielt bei der Bewertung, ob ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, eine Rolle.

Die unterhaltsrechtliche Haftungsverteilung zwischen den Eltern geht von dem Grundsatz aus, dass ein Elternteil seine gesamte Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes erbringt (Residenzmodell), während der andere Elternteil auf der Basis seines bereinigten Einkommens Barunterhalt zahlt, um den finanziellen Bedarf des Kindes abzudecken. Der andere – betreuende – Elternteil muss nicht für den Bauunterhalt einstehen, sein Einkommen ist für die Bemessung des Barunterhalts irrelevant. Daher besteht für ihn auch keine Erwerbsobliegenheit dem Kind gegenüber. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung passt diese Regelung jedoch nicht auf die Fallgestaltung des Wechselmodells und ist daher nicht anwendbar. Deshalb wird bei einem Wechselmodell kein Elternteil durch die geleistete Betreuung vom Barunterhalt für das Kind befreit. Beim Wechselmodell sind folglich beide Eltern dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere auch die Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen des Wechselmodells entstehen.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.