IMMOBILIEN BEI TRENNUNG UND SCHEIDUNG

Eheimmobilien spielen im Familienrecht eine zentrale Rolle, da sie häufig im Rahmen einer Scheidung auseinandergesetzt werden, teilweise bis hin zur Teilungsversteigerung.

Oftmals beginnen die Streitigkeiten um die Nutzung des Familienheims bereits während der Trennungszeit und es stellen sich Fragen in Bezug auf den Wohnwert und den Trennungsunterhalt.

Die Eheimmobilie wirkt sich aber auch im Zugewinn aus, sei es im Rahmen der jeweiligen Stichtage oder in der Bewertung. Bedeutung haben hier insbesondere Zuwendungen der Eheleute untereinander sowie Zuwendungen der Schwiegereltern.

Werden Immobilien auf einen Ehegatten übertragen oder veräußert, sind steuerliche Regelungen zu beachten.

Nicht zuletzt ist auch die Behandlung von Immobilien im Rahmen des Elternunterhalts in der Beratung zunehmend von Bedeutung.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.