Eheverträge und Scheidungs­folgen­vereinbarungen

Wenn Sie sich im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Partner verständigen können, sparen Sie eine Menge Geld.

Eine einvernehmliche Ehescheidung setzt voraus, dass Sie sich über folgende Fragen einigen:

  • Wie wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen geteilt?
  • Wie werden die Rentenanwartschaften geteilt?
  • Ist Trennungsunterhalt zu zahlen?
  • Ist Ehegattenunterhalt zu zahlen?
  • Wo werden die Kinder leben?
  • Wie soll das Umgangsrecht geregelt sein?
  • Wie hoch ist der zu zahlende Kindesunterhalt?
  • Wer wird die Wohnung weiter nutzen?
  • Wie wird der Hausrat geteilt?

Wie Ihre Wünsche und Vorstellungen diesbezüglich erfolgreich umgesetzt werden können, werden wir gemeinsam besprechen. Ich werde der Gegenseite einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten und versuchen, gemeinsame außergerichtliche Verhandlungen aufzunehmen. So kann die nervenaufreibende und mit hohen Kosten verbundene Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.