UMGANGSRECHT

Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern kommt es leider sehr häufig zum Streit über das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil, den Großeltern oder anderer Bezugspersonen.

Das Umgangsrecht umfasst sowohl das Recht als auch die Pflicht der Eltern auf Umgang mit dem Kind und es besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Das Umgangsrecht mit beiden Elternteilen ist als eigenes Recht des Kindes ausgestaltet.

Nach einer Trennung lautet der Grundsatz: Die Modalitäten des Umgangs sind mit Blick auf das Wohl des Kindes frei zwischen den Eltern vereinbar. Zur Häufigkeit des Umgangs und der Ausgestaltung hat der Gesetzgeber keine Richtlinien aufgestellt. Nur dann, wenn einer der Eltern ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung beantragt, entscheidet das Familiengericht. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht auch einschränken oder im Ausnahmefall sogar (temporär) ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes und zur Vermeidung von Gefahren für das Kind erforderlich sein sollte.

Möglich ist auch die Durchsetzung des Umgangsrechts unter Beisein einer weiteren Aufsichtsperson (ggf. einer Jugendamtsperson), so genannter „begleiteter Umgang“.

Keinesfalls darf die Gewährung des Besuchsrechts von der Unterhaltszahlung abhängig gemacht werden.

Wer hat ein Umgangsrecht mit dem Kind?

Das Umgangsrecht besteht auch für Geschwister und Großeltern sowie für Stiefeltern oder sonstigen Personen, bei denen das Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient, vgl. § 1685 Abs. 1 BGB.  Nach dieser Vorschrift können also auch Bezugspersonen, die nicht mit dem Kind verwandt sind, ein Umgangsrecht mit dem Kind haben – auch ein früherer Ehegatte.

Modalitäten des Umgangs

Das Gericht nimmt bei der Festlegung des Umgangs hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Ablauf auf das Alter des Kindes, dessen geistige und körperliche Verfassung, die Bindung des Kindes an den Umgangsberechtigten, die räumliche Distanz, die Betreuungsmöglichkeiten und die persönliche Situation des Umgangsberechtigten und das Verhältnis der Eltern zueinander Rücksicht.

Falls es zwischen den Eltern keine Einigung gibt, prüft das Familiengericht, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Das „klassische“ Modell, das die Gerichte häufig aussprechen, sieht vor, dass ein Schulkind jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie die Hälfte der Ferien beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Wichtige Kriterien sind das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes. Vereinbart werden kann aber grundsätzlich alles, was dem Kindeswohl entspricht.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.