EHEGATTEN­UNTERHALT

Sowohl für Unterhaltsansprüche als auch für eventuelle Zugewinnausgleichsansprüche ist es wichtig, einen Überblick über das Einkommen Ihrer Ehepartnerin/ Ihres Ehepartners und das gemeinsame Vermögen zu haben.

Fertigen Sie bitte rechtzeitig Kopien von:
  • Gehaltsbescheinigungen (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen) am besten der letzten 12 Monate, eventuell zusätzliche Belege über Spesenabrechnungen u. ä.,
  • Einkommensteuererklärungen und -bescheiden (jeweils der letzten drei Jahre),
  • Nachweisen über eventuelle Nebeneinkünfte,
  • Auszüge von Giro- und Sparkonten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen und Bausparverträge
Im Unterhaltsrecht gelten zwei wichtige Grundsätze:
  • Anspruch auf Unterhalt haben nur diejenigen, die sich selbst zu unterhalten außer Stande sind, und
  • verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, sind nur diejenigen, die ihren eigenen Unterhalt dadurch nicht gefährden.

Dies führt dazu, dass Sie eigenes Einkommen und Vermögen vorrangig verwenden müssen, bevor ein Anspruch gegen andere erhoben werden kann. Nur minderjährige Kinder haben praktisch immer einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Sie als Ehepartnerin/ Ehepartner haben nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht für sich selbst sorgen können.

Nach der Trennung und vor der Scheidung steht Ihnen Trennungsunterhalt zu, wenn Sie Ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken können. Wichtig für Sie zu wissen ist, dass im ersten Trennungsjahr von Ihnen keine Veränderung Ihrer Lebensumstände erwartet wird.

Der Ehegattenunterhalt wurde 2008 grundlegend reformiert. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Ehegatte grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so für sich selbst sorgen kann. Der Unterhalt soll nur für eine Übergangszeit nach der Scheidung oder bestimmte Ausnahmesituationen eingreifen. Daher sind nur für die folgenden Fälle Unterhaltsansprüche nach der Scheidung vorgesehen:

  • während der Pflege oder Erziehung eines in der Regel unter dreijährigen gemeinsamen Kindes,
  • aufgrund Ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung,
  • für die Zeit bis Sie eine angemessene Arbeit gefunden haben (Erwerbslosenunterhalt),
  • für die Zeit bis Sie eine (unterbliebene oder abgebrochene) Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung abgeschlossen haben,
  • für eine Übergangszeit, wenn Ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht (Aufstockungsunterhalt) und
    schließlich aus so genannten Billigkeitsgründen.

Grundlage für die Errechnung des Unterhalts sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der Ehe. Um den Unterhalt zu errechnen, müssen Sie wissen, welches Nettoeinkommen Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner hat. Einkommen ist mehr als nur das monatliche Nettoeinkommen. Zum Einkommen gehören zum Beispiel auch:

  • Zulagen und Zuschläge, Spesen, Tantiemen und Sonderzahlungen,
  • Vorteile durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus oder einer Dienstwohnung, die private Nutzung eines Dienstwagens, verbilligtes Tanken oder Essensmarken,
  • Steuererstattungen und vieles andere mehr.

Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner darf von ihrem/ seinem Einkommen unterhaltsmindernd abziehen:

  • Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten,
  • Zahlungen für ein Auto, das beruflich genutzt wird,
  • Zinsen und Tilgungsraten für ein Haus, dass von Ihnen und Ihren Kindern genutzt wird,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Schulden, die in der Ehe gemacht wurden und die — auch nach der Trennung — nach einem gemeinsamen Plan abgezahlt werden,
  • bei den Schulden kommt es darauf an,
    • wann und zu welchem Zweck sie gemacht wurden,
    • ob Sie damit einverstanden waren,
    • wer heute von den Ausgaben profitiert,
    • und ob sich die Rückzahlungsbedingungen verbessern lassen.
  • Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner darf die Ehefrau/ der Ehemann von seinem Einkommen derzeit in der Regel 1.100 € selbst behalten, wenn er berufstätig ist.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.