ZUGEWINN­AUSGLEICH

Der Zugewinnausgleich meint die Aufteilung des Vermögens, dass während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworben wurde:

  • Geld,
  • Sparguthaben,
  • Wertpapiere,
  • Eigentumswohnungen und Eigenheime sowie,
  • andere Wertgegenstände,

Der Ausgleich wird für die Zeit ab Schließung der Ehe bis zu dem Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, durchgeführt.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten am Ende der Ehe sein Vermögen bei der Schließung übersteigt. Haben die Ehegatten einen unterschiedlich hohen Zugewinn, wird die Vermögensdifferenz ausgeglichen, indem dem „ärmeren“ Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages zugesprochen wird.

Zudem sieht das Gesetz vor: Ein Ehegatte soll nicht von den Vermögenszuwendungen profitieren, die der andere Ehegatte aufgrund Schenkung oder Erbschaft von seinen Eltern, Großeltern oder sonstigen Dritten während der Ehe erhalten hat.

Um den Zugewinn zu errechnen, muss eine Aufstellung beider Ehegatten für den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags erstellt werden, wobei jeder Vermögensgegenstand mit seinem derzeitigen Verkehrswert berücksichtigt wird.

Da Sie im Streitfall beweisen müssen, dass Vermögen vorhanden war, ist es wichtig, schon bei der Trennung für Nachweise — über zum Beispiel teure Anschaffungen, Wert eines Grundstückes, Höhe des Sparkontos usw. — zu sorgen.

Einen vorzeitigen Zugewinnausgleich, unabhängig von der Scheidung, können Sie verlangen, wenn

  • Sie seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
  • die begründete Befürchtung besteht, dass Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner das gemeinsame Vermögen verringert, um Ihnen zu schaden,
  • Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner längere Zeit hindurch ihren/ seinen Unterhaltspflichten oder anderen wirtschaftlichen Verpflichtungen, die aus der Ehe resultieren, vorwerfbar nicht nachgekommen ist und anzunehmen ist, dass diese auch in Zukunft nicht erfüllt werden, oder
  • Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner sich ohne ausreichenden Grund weigert, Sie über ihren/ seinen Vermögensstand zu informieren.

Bauen Sie bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Zugewinnausgleich auf Ihre Fachanwältin für Familienrecht. Bei Verhandlungen mit Ihrem Ehepartner helfe ich Ihnen, sachgerechte Lösungen zu finden. Häufig gelingt es mir schon vor Beginn des Scheidungsverfahrens, die vermögensrechtlichen Fragen zu klären.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.