UNTERHALT FÜR VOLLJÄHRIGE KINDER

Dass minderjährige Kinder nicht verpflichtet sind, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen und deshalb gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt haben, ist nachvollziehbar. Aber wie verhält es sich bei volljährigen Kindern? Gibt es auch Unterhalt für volljährige Kinder? Es kommt darauf an. Welche Regeln für den Volljährigen-Unterhalt gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern

Volljährige Kinder können Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern haben. Aber natürlich hat längst nicht jedes volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch. Denn das Gesetz verlangt, dass ein Volljähriger grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt. Wer verpflichtet ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen und dieser Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommt, hat als Volljähriger keinen Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern. Unterhalt für volljährige Kinder ist also genau genommen die Ausnahme von der Regel.

Volljährigen-Unterhalt bei Krankheit, Behinderung etc.?

In der Realität sieht das jedoch oft anders aus. Nicht jedes volljährige Kind ist z. B. in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. So haben Volljährige, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten gehen können, Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.

Das Gleiche gilt für Volljährige, die körperlich oder geistig behindert sind und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, was unter Umständen auch zu einem lebenslangen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern führen kann. In diesen Lebenssituationen gilt es aber auch unbedingt sozialhilferechtliche Ansprüche der Kinder zu prüfen.

Ausnahme: Ausbildungsunterhalt

Aber auch rechtliche Ausnahmen führen dazu, dass Volljährige einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben können. Die wichtigste Ausnahme ist der Ausbildungsunterhalt: Volljährige, die noch zur Schule gehen, eine Ausbildung absolvieren oder studieren, sind nicht verpflichtet, für den eigenen Unterhalt arbeiten zu gehen. Während der Schulausbildung, der Berufsausbildung oder dem Studium müssen Volljährige also keiner Arbeit nachgehen, um ihr Leben selbst zu finanzieren.

Verdienen unterhaltsberechtigte Kinder aber z. B. mit einem Nebenjob etwas Geld oder erhalten im Rahmen ihrer Berufsausbildung eine Ausbildungsvergütung (Azubi-Gehalt), werden zumindest Teile dieses eigenen Einkommens auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Außerhalb der Ausbildung und ohne Ausbildung: Unterhaltsanspruch?

Nicht zuletzt haben volljährige Kinder, die eine Ausbildung absolviert haben, arbeiten können, aber trotz aller Anstrengung keine Arbeit finden, möglicherweise Anspruch auf Unterhalt. Das gilt aber nur, wenn „besondere unterhaltsrechtliche Gründe vorliegen“. Denn spätestens nach dem Ende der Ausbildung muss man für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen.

Allein die Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Ausbildung (Berufsausbildung, Studium) führt nicht dazu, dass Eltern für ihr Kind weiterhin unterhaltspflichtig sind: Wer arbeiten kann, muss auch berufsfremde Tätigkeiten aufnehmen, um so für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch Arbeiten und Jobs, die deutlich unterhalb des eigenen Ausbildungsstandes sind, werden dem Kind von den Gerichten zugemutet.

Wichtig ist hier zu wissen: Auch für Volljährige, die gar keine Ausbildung haben, gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Auch wer keine Ausbildung hat, muss grundsätzlich jede Arbeit annehmen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wenn er zumindest teilweise arbeitsfähig ist.

Sie haben Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder?

Sie haben volljährige Kinder, die von Ihnen Unterhalt fordern, und wissen nicht, ob Ihre Kinder wirklich Unterhalt von Ihnen verlangen können, und wenn ja wie viel? Sie sind volljährig, in der Ausbildung oder krankheitsbedingt nur eingeschränkt erwerbsfähig und wollen von Ihren Eltern Unterhalt einfordern? Dann kontaktieren Sie mich – ich beantworte gerne Ihre Fragen und unterstütze Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen!

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.