VERSORGUNGS­AUSGLEICH

Der Versorgungsausgleich ist eine mit der Scheidung notwendig verbundene Folgesache und bezeichnet den Ausgleich der während der Ehezeit von beiden Ehepartnern erworbenen Rentenanwartschaften. Bei einer Scheidung sollen beide Ehepartner im Hinblick auf die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichgestellt werden. Zu den auszugleichenden Anwartschaften zählen Ansprüche

  • aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • betrieblichen Altersversorgung,
  • privaten Rentenversicherung,
  • öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung, die der Absicherung im Alter oder der Invalidität dient.

Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dazu ist die Hälfte des Wertunterschiedes auszugleichen. Im Rahmen der Scheidung wird ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften im Hinblick auf Alter oder Erwerbsminderung von beiden Ehepartnern während der Ehe erworben wurden. Sowohl Sie als auch Ihre Ehepartnerin/ Ihr Ehepartner erhalten vom Familiengericht einen Fragebogen, in dem alle Rentenansprüche, Zusatzversorgungen und Lebensversicherungen auf Rentenbasis etc. erfragt werden.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Nein, das darf und kann er nicht. Richtig ist aber, dass für eine Scheidung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ausreicht. Durch den gesetzlichen Anwaltszwang muss der Scheidungsantrag von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gestellt werden. Will der andere Ehepartner dem anwaltlichen Scheidungsantrag nur zustimmen, braucht er dafür keine anwaltliche Vertretung und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt möglich ist.

Nein. Weder können Schulden „mitgeheiratet“ werden, noch haftet ein Ehepartner für Schulden des anderen Ehepartners. Eine Ausnahme gibt es nur bei „Geschäften des täglichen Lebens gem. § 1357 BGB“. Etwas anderes gilt natürlich, wenn beide die Verbindlichkeit gemeinsam eingegangen sind. Dann haften natürlich auch beide.

Nein. Alles was dem Ehepartner vor der Ehe allein gehörte, bleibt auch sein Alleineigentum in der Ehe. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird am Ende der Ehe ausgeglichen, was an Vermögen innerhalb der Ehe hinzugewonnen wurde.

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab Verzug gefordert werden. Dafür reicht die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen. Wurde der Unterhaltspflichtige nicht in Verzug gesetzt oder kann die entsprechende Aufforderung nicht nachgewiesen werden, gibt es für den Zeitraum vor dem Verzug keinen Unterhalt.