„Ein guter Streit endet mit einer Einigung – nicht mit einem Sieg!“

(Voltaire, 1694-1778)

Wer kennt die Situation nicht: in einem verfahrenen Konflikt steht man vor der Frage, wie es nun weitergehen soll. Häufig scheint dann der Weg zum Gericht die einzige Lösung zu sein.

Zugleich machen immer mehr Betroffene die Erfahrung, dass eine Klage allzu oft nicht den gewünschten Erfolg bringt. Gerichtsverfahren erstrecken sich aufgrund der Justizüberlastung häufig über Jahre und tragen neben dem unsicheren Ausgang auch immer ein hohes Kostenrisiko in sich.

 

Was verbirgt sich hinter der Mediation und wo liegen die Vorteile?

Die Begrifflichkeit (Mediation = Vermittlung von mediare = in der Mitte sein, to mediate = verhandeln, aushandeln) macht bereits deutlich, dass es bei der Mediation einen neutralen/unabhängigen Dritten, die Mediatorin oder den Mediator, gibt. Im Gegensatz zu einer Richterin oder einem Richter oder den klassischen Schlichtern haben die Mediatorin und der Mediator nicht die Aufgabe, eine Entscheidung über den Konflikt der Parteien zu treffen. Als neutrale Dritte moderieren und steuern sie stattdessen mit Hilfe eines sehr strukturierten Verfahrens die vertraulich geführten Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien. Auf diese Weise lösen sich die Konfliktparteien davon, wie beim Gerichts- oder Schiedsverfahren die Entscheidungsgewalt in die Kompetenz und Verantwortung eines Dritten zu delegieren und versuchen stattdessen, eine von beiden Parteien gemeinsam entwickelte und damit dauerhaft akzeptierte Lösung zu finden.

Auf diese Weise wird das Verfahren nicht nur positiv empfunden, sondern hinterlässt am Ende immer zwei Gewinner (win-win-Situation).

 

Die sechs Grundprinzipien der Mediation

Die sechs Grundprinzipien der Mediation haben sich als hierbei als besonders effizient und effektiv bewährt:

  1. Das Verfahren ist vertraulich; alle Beteiligten verpflichten sich zur Verschwiegenheit.
  2. Die Konfliktparteien entscheiden freiwillig, ob sie eine Mediation durchführen oder auch beenden wollen.
  3. Die Mediatorin und der Mediator sind unparteilich und neutral; d.h. sie unterstützen die Parteien bei der Lösung, sind aber von den Parteien unabhängig.
  4. Die Parteien entwickeln mit Hilfe der Mediatorin und des Mediators ihre Lösung selbst und eigenverantwortlich.
  5. Alle Entscheidungen basieren auf einer gemeinsamen, gleichen Informationsbasis.
  6. Eine Mediation ist grundsätzlich ergebnisoffen; d.h. die Beteiligten und das Verfahren werden nicht durch Vorgaben eingeengt, sondern die Parteien lassen sich auf einen individuellen Prozess ein, in dem sie mit Unterstützung der Mediatorin und des Mediators die für beide Seiten optimalen Lösungen selbst entwickeln.

 

Mediationsvereinbarung

Zwischen
……
und der Mediatorin Ines Braun, Hohenzollerndamm 27A, 10713 Berlin.

  1. Frau und Herr ….. wollen sich gemeinsam und mit Hilfe der Mediatorin um eine Lösung für die Probleme bemühen, die sich im Zusammenhang mit ihrer derzeit erwogenen Trennung ergeben.
  2. Frau und Herr ….. verpflichten sich gegenseitig, den Inhalt der Gespräche vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich weiterhin, die in diesen Gesprächen erhaltenen Informationen nicht in einem eventuellen späteren Rechtsstreit zu verwenden und die Mediatorin nicht als Zeugin zu benennen. Sollte dies gleichwohl geschehen, so soll das Gericht das Beweisangebot wegen Verstoßes gegen diese Verfahrensvereinbarung zurückweisen.
  3. Die Mediatorin verpflichtet sich ihrerseits zur Vertraulichkeit.
  4. Beiden Seiten steht es ungeachtet der vereinbarten Vertraulichkeit frei, jederzeit zu den angesprochenen Fragen anwaltlichen Rat einzuholen. In diesem Falle bleibt die Vertraulichkeit durch die anwaltliche Schweigepflicht gewahrt.
  5. Soweit im Rahmen der Mediation rechtliche Aspekte erörtert werden, wird die Mediatorin sich auf Informationen beschränken und keine Ratschläge erteilen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernimmt die Mediatorin keine Haftung.
  6. Beide Seiten können die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen.
  7. Soweit für die Geltendmachung von Rechten bestimmte Fristen (wie Verjährungsfristen und dgl.) Bedeutung haben können, wird deren Lauf für die Zeit von der Unterzeichnung dieser Mediationsvereinbarung bis zum Abschluss der Mediation gehemmt. Wird die Mediation ohne Abschluss beendet oder abgebrochen, so endet die Hemmung 3 Monate nach der letzten gemeinsamen Mediationssitzung. Die durch den Fristablauf begünstigte Seite verpflichtet sich, im Falle einer späteren streitigen Auseinandersetzung die hierdurch entstandene Fristverlängerung anzuerkennen. Die Fristhemmung betrifft nicht das für eine Ehescheidung maßgebliche Trennungsjahr.
  8. Frau und Herr ….. verpflichten sich gemeinsam, der Mediatorin ein Honorar von € 190,- zzgl. 19% USt. pro Stunde zu zahlen, fällig jeweils am Ende der Sitzung. Schriftliche Ausarbeitungen der Mediatorin – wie z.B. das Entwerfen von Vereinbarungen – sind nach Absprache gesondert zu vergüten.