Ausbildungsunterhalt und Zielstrebigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes
Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierung und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen (BGH 3. Juli 2013, XII ZB 220/12).