Haftung der Eltern für einen Mehrbedarf des Kindes

Die Kosten für eine längerfristige Teilnahme des Kindes an einem Förderunterricht (zum Beispiel Lese- Rechtschreib- Schwäche) können einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes begründen. Für den berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen.