Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei Kontaktabbruch zum unterhaltspflichtigen Kind

Nach § 1611 BGB ist für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erforderlich, dass sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.

Eine schwere Verfehlung kann regelmäßig nur bei einer tief greifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Ein vom Unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch ist regelmäßig eine Verfehlung. Sie führt aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Beispiel: Ein Elternteil hat sein Kind, das er später auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr im nennenswerten Umfang darum gekümmert. Hier offenbart das Unterlassen des Elternteils einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden kann.