Was passiert, wenn ein Elternteil sein Vermögen bereits zu Lebzeiten seinen Kindern geschenkt hat und später die Einkünfte nicht mehr zur Deckung des Bedarfs ausreichen?
Nach § 1611 BGB ist für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs erforderlich, dass sich der Unterhaltsberechtigte vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.